Wer zahlt was und wie viel?
Hier einige Antworten auf die häufigsten Fragen.

Preise

Übersicht Ihrer Kosten für die Pflege auf einen Blick

Kurzinfo zu diesem Thema:

Vollstationäre Pflege ist die Pflege in einem Pflegeheim. Je nach Pflegegrad zahlt die Pflegekasse hierfür    802,88 € bis 2465,36 €, das deckt aber nur die Kosten der Pflege. Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Für die vollstationäre Pflege in Behinderteneinrichtungen gelten spezielle Regelungen. Die Pflegekasse übernimmt pauschal: die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten „Hotelkosten“) trägt der Pflegebedürftige selbst (§ 87 SGB XI).

Die Vorraussetzungen:

Vollstationäre Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung findet immer dann statt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich sind oder wegen der „Besonderheit des Einzelfalls“ nicht in Betracht kommen und folglich eine sogenannte Heimbedürftigkeit besteht. Festgelegt wird dies von den Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem Medizinischem Dienst der Krankenkassen (MDK). Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt, eine Heimbedürftigkeitsbescheinigung vorliegen und die Vollstationäre Pflege bei der Pflegekasse beantragt werden.

Diese Besonderheiten gelten im Einzelfall:

Fehlen einer Pflegeperson, Überforderung der Pflegeperson, Verwahrlosung des Pflegebedürftigen, Eigen- oder Fremdgefährdungstendenz des Pflegebedürftigen oder fehlende Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen.

Diese Kosten werden von der Pflegekasse übernommen:

Bewohner eines Pflegeheims zahlen monatlich ein im Heimvertrag festgeschriebenes Heimentgelt. Die Höhe der Heimkosten sind von zwei wesentlichen Faktoren abhängig: den von den Bundesländern festgelegten Pflegesätzen einerseits und den von Trägern oder Betreibern des Pflegeheims festgesetzten Hotel- und Investitionskosten andererseits. Sämtliche pflegerische Leistungen und Maßnahmen zur medizinischen Behandlungspflege werden direkt mit der zuständigen Pflegekasse entsprechend dem jeweiligen Pflegegrad als sogenannte Pflegesachleistung abgerechnet: Die Kosten der Unterbringung richten sich nach der Einstufung der Pflegekassen in die einzelnen Pflegegrade. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.

Die detaillierte Berechnung des Eigenanteils kann nur individuell erfolgen. Die Pflegeheime geben ihre Kosten in der Regel in Tagessätzen an. Davon abgezogen wird die Leistung der Pflegekasse entsprechend des Pflegegrades (siehe oben). Da Monate verschieden lang sind, die Pflegekasse aber immer gleich leistet, variiert der monatliche Eigenanteil. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Aufnahmetag und endet an dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim auszieht oder stirbt.

Wenn der Pflegebedürftige den Eigenanteil aus seinem Einkommen (in der Regel die Rente) und seinem Vermögen nicht leisten kann, werden seine Eltern, Ehepartner sowie Kinder und indirekt deren Ehepartner herangezogen. Können die Unterhaltspflichtigen dies auch nicht nicht leisten, leistet das Sozialamt die notwendigen Kosten.

 

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 45 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 70 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt. Die Pflegeeinrichtung, die den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflegekasse des Pflegebedürftigen neben dem Leistungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden Eigenanteil. Die Pflegekasse übermittelt für jeden Pflegebedürftigen beim Einzug in die Pflegeeinrichtung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen die bisherige Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43.
 

Die Einzelnen Preise mit dem jeweiligen Leistungszuschlag von 25% – 70% im Pflegegrad 2-5:

25% – 2330,57 €

45% – 2065,77 €

70% – 1734,77€

Die in der unten folgenden Tabelle genannten Preise beziehen sich auf 5% Leistungszuschlag.

Pflegegrad

1

2

3

4

5

Gesamtkosten pro Tag

97,78

112,80

128,98

145,84

153,40

Maximale Kostenübernahme durch Pflegekasse

125,00

836,19

1328,20

1841,19

2071,19

Eigenleistung je Kalendermonat

2849,47

2595,19

2595,37

2595,27

2595,24

Grundsätzlich werden die Kosten, die im Zusammenhang mit Pflegerischen Aufwand stehen, seit dem 01.07.1996 von der Pflegekasse übernommen, während die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung vom den Bewohnern oder deren Angehörigen selber zu tragen sind. Im Rahmen einer Übergangsregelung leisten die Pflegekassen bis auf Widerruf pauschale Zahlungen in den einzelnen, festgesetzten Pflegegraden.